Südostasien
Malaysia: Steuern im Überblick
Ein territoriales System. Auslandseinkünfte ansässiger Privatpersonen sind bis zum 31. Dezember 2036 steuerbefreit, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Wege nach Malaysia
Die Wege zu Aufenthalt und Staatsbürgerschaft hierher, abgewogen gegen die Steuerlage oben.
Die Steuern
- Einkommensteuer (Spitze)
- 30 %Progressiv, mit einem Spitzensatz von 30 % ab MYR 2 Mio. steuerpflichtigem Einkommen. Auslandseinkünfte von Privatpersonen sind bis 2036 steuerbefreit, sofern sie im Ausland besteuert wurden.
- Körperschaftsteuer
- 24 %
- Kapitalerträge
- Eine allgemeine Kapitalertragsteuer gibt es nicht. Die Grundstücksgewinnsteuer (RPGT) beträgt bis zu 30 %, und seit 2024 gilt eine Kapitalertragsteuer von 10 % auf die Veräußerung nicht börsennotierter Anteile.
- MwSt. / SST, mit einer Verkaufssteuer von 5–10 % und einer Dienstleistungssteuer von 8 %.
- Keine. Malaysia erhebt stattdessen die SST.
- Dividenden (QuSt.)
- 0 % im Rahmen des einstufigen Systems. Ab YA2025 gilt eine Steuer von 2 % auf Dividenden ansässiger Privatpersonen über MYR 100.000.
- Zinsen (QuSt.)
- 15 %
- Lizenzgebühren (QuSt.)
- 10 %
- Sozialversicherung (Arbeitnehmer)
- 11 % in den EPF, zuzüglich rund 0,5 % für SOCSO und EIS.
- Sozialversicherung (Arbeitgeber)
- 12–13 % in den EPF, zuzüglich rund 1,75 % für SOCSO und EIS.
- Vermögensteuer
- Keine
- Erbschaft / Nachlass
- Keine. Die Erbschaftsteuer wurde 1991 abgeschafft.
- Grundsteuer
- Kommunale Bewertungsabgaben, bekannt als cukai pintu, und Grundrente, bekannt als cukai tanah.
- Sonstiges
- SST, mit einer Verkaufssteuer von 5–10 % und einer Dienstleistungssteuer von 8 %.
So funktioniert das System
- Steuersystem
- Territorial
- Ausländische Einkünfte
- Weitgehend nicht erfasst (Territorialprinzip)
- Besteuerung nach Staatsangehörigkeit
- Nein
- Wegzugsbesteuerung
- Nein
- Hinzurechnungsbesteuerung
- Nein
- CRS
- Teilnehmend
Sonderregime für Neuankömmlinge
Ausländische Einkünfte, die natürliche Personen in Malaysia beziehen, sind nach der geltenden Befreiungsverordnung bis zum 31. Dezember 2036 steuerfrei, sofern die Bedingungen erfüllt sind. Das ist eine Befreiung mit Ablaufdatum und kein dauerhaftes Merkmal des Systems. Planen Sie entsprechend.
Die untenstehenden Sätze sind indikative Eckwerte (Spitzengrenzsatz, Regelsatz und Eckwertsätze), geprüft 2026-07. Tarifstufen, Zuschläge sowie Bundes-, Provinz- oder Kantonssteuern variieren; betrachten Sie dies als Referenzkarte, nicht als Beratung.