Deutschland · Unternehmen & Gründer
Aufenthaltserlaubnis für selbstständige und freiberufliche Tätigkeit (§21 AufenthG)
Offen. Es gibt hier zwei verschiedene Unterwege, die regelmäßig verwechselt werden: §21(1) für die gewerbliche Selbstständigkeit (Gewerbetreibende) und §21(5) für die freien Berufe (Freiberufler).
Der Unterweg für Freiberufler nach §21(5) wird von den meisten übersehen. Er kennt keine formale Anforderung eines Geschäftsplans, keinen Test des lokalen wirtschaftlichen Nutzens und keine Pflicht, deutsche Kunden zu haben. Das macht ihn für Berater, Ingenieure, IT-Fachkräfte, Ärzte, Architekten, Autoren und andere freie Berufe zu einem der zugänglichsten selbst finanzierten Wege in eine erstklassige EU-Volkswirtschaft.
Die Fakten
- Gesamtkosten inkl. Nebenkosten
- Eine gesetzliche Mindestinvestition gibt es nicht mehr, seit die Schwelle von EUR 250.000 gestrichen wurde. Kalkulieren Sie das Kapital ein, das Ihr Geschäft tatsächlich braucht, dazu Kosten für Rechtsberatung, Notar und Handelskammer. Die Behörden prüfen hier Substanz und nicht die Einhaltung einer festen Zahl.
- Art des Wegs
- Unternehmen & Gründer
- Zeitrahmen
- 3–9 Monate (Die örtliche Ausländerbehörde beteiligt die Handelskammer und die einschlägigen Fachverbände. Genau das macht das Verfahren langsam und erklärt, warum es von Stadt zu Stadt so stark schwankt.)
- Physische Anwesenheit
- Tatsächlicher Aufenthalt und tatsächliche Tätigkeit in Deutschland
- Familie
- Ehepartner (in den meisten Fällen mit der Anforderung von Deutsch auf Niveau A1)Minderjährige Kinder
- Daueraufenthalt
- Nach §21(4) können Sie den dauerhaften Aufenthalt bereits nach 3 Jahren erhalten, wenn das Geschäft erfolgreich ist und Ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Andernfalls ist der Standardweg der 5-Jahres-Weg nach §9.
- Staatsbürgerschaft
- 5 Jahre
- Sprachtest
- Deutsch auf Niveau B1
- Doppelte Staatsbürgerschaft
- Erlaubt
- Anforderungen
- Nach §21(5) brauchen Sie eine Qualifikation in einem freien Beruf, Belege für die Nachfrage von Kunden, eine gesicherte Finanzierung, eine deutsche Krankenversicherung und die Anmeldung beim Finanzamt.Nach §21(1) brauchen Sie einen tragfähigen Geschäftsplan, ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis und eine gesicherte Finanzierung.Eine angemessene Altersvorsorge ist erforderlich, wenn Sie über 45 sind.Die Erlaubnis wird zunächst für bis zu 3 Jahre erteilt und ist verlängerbar.
- Der Weg nach §21(1) für die gewerbliche Selbstständigkeit verlangt, dass Sie ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis darlegen, einen tragfähigen Geschäftsplan vorlegen und die Finanzierung nachweisen. Die Genehmigung liegt im Ermessen, und in der Praxis entscheidet die Stellungnahme der Handelskammer über den Ausgang.
- Entschieden wird von den örtlichen Ausländerbehörden, und die Ergebnisse unterscheiden sich erheblich von Stadt zu Stadt. Derselbe Antrag kann in einem Bundesland durchgehen und in einem anderen scheitern.
- Der Status als Freiberufler ist eine rechtliche Einordnung und nichts, was Sie einfach für sich in Anspruch nehmen können. Liegen Sie falsch, landen Sie im härteren Test des §21(1) und in der Gewerbesteuer.
- Der dauerhafte Aufenthalt verlangt normalerweise 60 Monate gesetzlicher Rentenbeiträge. Selbstständige stehen üblicherweise außerhalb des gesetzlichen Systems, weshalb Sie ab dem ersten Jahr freiwillige Beiträge einplanen müssen, sonst verlieren Sie den Zugang zum Weg nach §9.
- Antragsteller über 45 müssen in der Regel eine angemessene Altersvorsorge nachweisen.
- Fünf Jahre Aufenthalt bringen Sie nur dann über die Wegzugsteuerschwelle von 7 aus 12 Jahren hinaus, wenn Sie länger bleiben. Selbst dann kann die Ankunft mit einem großen Portfolio und ein späterer Wegzug die Wegzugsteuer auf Investmentfonds von 2025 auslösen. Modellieren Sie den Ausstieg, bevor Sie den Einstieg planen.