Slowenien · Staatsbürgerschaft durch Abstammung
Außerordentliche Einbürgerung für Personen slowenischer Abstammung (Artikel 13)
Offen, aber weit enger als das kroatische Gegenstück. Artikel 13 regelt die außerordentliche Einbürgerung im nationalen Interesse. Die Variante der slowenischen Abstammung reicht nur bis zum zweiten Grad.
Slowenien und Kroatien sind bei der Abstammung nicht vergleichbar, und wer beide gegeneinander abwägt, muss das wissen. Kroatien hat seine Generationengrenze 2020 aufgehoben und den Sprachtest gestrichen. Sloweniens Artikel 13 endet bei den Enkeln und verlangt fünf Jahre dokumentiertes Engagement in der Gemeinschaft. Ein slowenischer Urgroßvater ist hier nichts wert. Ein kroatischer ist einen EU-Pass wert.
Qualifizierende Wege
Nur Kind oder Enkel. Erforderlich sind eine mehrjährige aktive Verbindung zu Slowenien sowie mindestens 5 Jahre Tätigkeit in slowenischen Vereinigungen, in Schulen mit slowenischer Unterrichtssprache oder in Auslands- oder Minderheitenorganisationen.
Eine gesonderte Vorschrift, die 1 Jahr Aufenthalt verlangt. Das Zusammenspiel der Generationengrenzen von Artikel 12 und Artikel 13 ließ sich aus dem englischen Text nicht eindeutig klären. Siehe die Warnhinweise.
Die Fakten
- Gesamtkosten inkl. Nebenkosten
- Verwaltungsgebühren zuzüglich der Kosten dafür, jahrelanges Engagement in der slowenischen Gemeinschaft zu belegen
- Art des Wegs
- Über Abstammung
- Zeitrahmen
- 1–3 Jahre (Ermessenssache. Die Prüfung des nationalen Interesses ist nicht an Fristen gebunden.)
- Physische Anwesenheit
- In der Regel 1 Jahr tatsächlicher Aufenthalt, verzichtbar nur für Personen, die einen außergewöhnlichen Beitrag zur Entwicklung Sloweniens oder zu seinem internationalen Ansehen leisten
- Familie
- Jeder Antragsteller kommt gesondert in Betracht
- Daueraufenthalt
- Nicht zutreffend. Dieser Weg führt direkt zur Staatsbürgerschaft.
- Staatsbürgerschaft
- Unmittelbar mit der Genehmigung
- Sprachtest
- Erforderlich, sofern keine Befreiung greift. Der kroatische Abstammungsweg hat diesen Test dagegen vollständig abgeschafft.
- Doppelte Staatsbürgerschaft
- Erlaubt
- Anforderungen
- slowenische Abstammung innerhalb des maßgeblichen Gradeseine mehrjährige aktive Verbindung zu Slowenienmindestens 5 Jahre Tätigkeit in slowenischen Vereinigungen oder Institutionenin der Regel 1 Jahr tatsächlicher Aufenthalt, sofern nicht darauf verzichtet wird
- Nur bis zum zweiten Grad, also Kind oder Enkel. Das ist die wichtigste Einschränkung überhaupt, und sie ist weit enger, als der Markt nahelegt.
- Die Anforderung von fünf Jahren Vereinstätigkeit ist eine echte, beweishungrige Hürde. Dies ist kein mechanischer Abstammungstest, sondern eine Ermessensprüfung des nationalen Interesses.
- Der englische Text auf gov.si beschreibt an unterschiedlichen Stellen Artikel 13 als bis zum zweiten Grad reichend und Artikel 12 als bis zum vierten Grad, und die beiden Vorschriften greifen auf eine Weise ineinander, die sich aus den englischen Materialien nicht klären ließ. Hier braucht es eine Lektüre des Gesetzes auf Slowenisch, bevor sich jemand auf eine der beiden Grenzen verlässt.
- Die außerordentliche Einbürgerung liegt im Ermessen. Ein Anspruch besteht nicht, und die Rechtsbehelfe sind begrenzt.
- Der Vorteil ist allerdings real. Die außerordentliche Einbürgerung kennt anders als der gewöhnliche Weg keine Verzichtspflicht.