Naher Osten · Firmengründung
Firmengründung in Katar
Passend für ausländische Gründer, die wirklich eine inländische Präsenz in Katar brauchen. Das heißt, sich um lokale oder staatliche Aufträge zu bewerben, einen physischen Betrieb zu führen oder Personal zu sponsern. Nicht passend für jene, die ein kontaktarmes oder steuerneutrales Holdingvehikel suchen.
Auf einen Blick
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (WLL — With Limited Liability) nach dem Handelsgesellschaftsgesetz Nr. 11 von 2015; 1 bis 50 Gesellschafter
- Körperschaftsteuer
- 10% einheitliche Körperschaftsteuer auf den Gewinnanteil, der auf ausländisches Eigentum entfällt (Einkommensteuergesetz Nr. 24 von 2018, verwaltet von der General Tax Authority); der auf katarisches und in den Golfstaaten ansässiges Eigentum entfallende Gewinn bleibt derzeit unbesteuert. Für ausländische Gründer ist Katar damit keine Nullsteuerjurisdiktion. Stand 2026.
- Gründungsdauer
- ~2–4 Wochen bei einer Standardtätigkeit; länger, wenn die Tätigkeit die Vorabgenehmigung einer Fachaufsicht braucht
- Mindestkapital
- Kein gesetzliches Minimum — das MOCI hat die frühere pauschale Anforderung von 200.000 QAR abgeschafft; das Kapital ist in Anteile zu 10 QAR oder mehr geteilt, und für bestimmte regulierte Tätigkeiten kann das MOCI ein Minimum festsetzen
- Ansässiger Geschäftsführer
- Keine Regel zum ansässigen Geschäftsführer. Die WLL wird von einem oder mehreren Geschäftsführern geführt (kein Vorstand); ein Geschäftsführer darf Ausländer und nicht ansässig sein, wobei mindestens ein Zeichnungsberechtigter mit lokaler Erreichbarkeit erwartet wird. Regulierte Tätigkeiten können eigene Anforderungen stellen.
- Prüfung
- Für LLCs ist die Abschlussprüfung faktisch zwingend: Der Jahresabschluss ist nach IFRS aufzustellen, von einem nach dem Gesetz Nr. 8 von 2020 vor Ort lizenzierten Prüfer zu prüfen und binnen vier Monaten nach Geschäftsjahresende mit der Steuererklärung einzureichen. Eine nennenswerte Befreiung für kleine Gesellschaften gibt es in der Praxis nicht.
- Gründung aus der Ferne
- Keine wirklich ferngesteuerte Einrichtung. Ein physisches Büro oder ein Mietvertrag in Katar ist erforderlich; der Gesellschaftsvertrag wird vom Justizministerium beglaubigt, und Ausweis- sowie Gesellschaftsunterlagen der Gründer brauchen typischerweise Beglaubigung und Legalisation. Ein örtlicher Vertreter mit legalisierter Vollmacht kann die Schritte im Land übernehmen, doch mindestens ein Besuch eines Gründers oder umfangreich beglaubigte Papiere sind der Normalfall.
- Staatliche Gebühr
- Die Kerngebühren des MOCI sind bescheiden und folgen dem amtlichen Tarif: Handelsregistrierung 500 QAR im Jahr für eine Haupttätigkeit (300 QAR je weiterer Tätigkeit), Gewerbelizenz 500 QAR im Jahr und Handelsnamensreservierung bis 1.000 QAR für sechs Monate (kurze Reservierungen sind kostenfrei) — zusammen rund 1.000 bis 1.500 QAR an staatlichen Kerngebühren, vor Büromiete, Beglaubigungen und etwaigen Branchengenehmigungen.
- Am besten für
- Passend für ausländische Gründer, die wirklich eine inländische Präsenz in Katar brauchen. Das heißt, sich um lokale oder staatliche Aufträge zu bewerben, einen physischen Betrieb zu führen oder Personal zu sponsern. Nicht passend für jene, die ein kontaktarmes oder steuerneutrales Holdingvehikel suchen.
Der Ablauf
- Einen Handelsnamen reservieren und die grundsätzliche Genehmigung der Tätigkeit beim Ministerium für Handel und Industrie (MOCI) sowie etwaige Genehmigungen der Fachaufsicht einholen; einen physischen Mietvertrag über ein Büro in Katar sichern
- Die Satzung entwerfen und unterzeichnen, sie vom Justizministerium beglaubigen lassen und den Gründungsantrag über das Single-Window-System Sijilaat einreichen
- Handelsregistrierung (CR), Gewerbelizenz und kommunale Genehmigung (baladiya) einholen sowie die Computer Card der Gesellschaft registrieren
- Ein Firmenkonto eröffnen, sich bei der General Tax Authority für die Körperschaftsteuer registrieren und eine Steueridentifikationsnummer erhalten sowie einen zugelassenen Abschlussprüfer bestellen
Was schiefgehen kann
- «100% ausländisches Eigentum» ist nach dem Auslandsinvestitionsgesetz Nr. 1 von 2019 die Regel, gilt aber nicht in jedem Sektor automatisch — Banken, Versicherungen, Handelsvertretungen und einige weitere bleiben beschränkt oder brauchen einen katarischen Partner, und die Genehmigung des MOCI liegt im Ermessen.
- Die inländische WLL ist etwas anderes als ein Rechtsträger im Qatar Financial Centre (QFC): Das QFC ist ein eigenes, am englischen Common Law orientiertes Regime mit eigenem Steuersatz von 10% und eigenem Register; klären Sie, was ein Anbieter tatsächlich gründet, bevor Sie Zahlen vergleichen.
- Die laufende Compliance ist real: eine zwingende Prüfung durch einen zugelassenen Prüfer, jährliche Erneuerung von Handelsregistereintrag und Lizenz, Körperschaftsteuererklärung binnen vier Monaten nach Geschäftsjahresende sowie die Pflege von Computer- und Establishment-Card — günstige Gründungsgebühren unterschätzen die jährlichen Betriebskosten.
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