Schweiz · Ruhestand
Aufenthaltsbewilligung für Rentner (Art. 28 AIG / Art. 25 VZAE)
Dieser Weg richtet sich an Angehörige von Nicht-EU/EFTA-Staaten ab 55 Jahren. Er liegt im Ermessen, wird kantonal verwaltet und setzt persönliche Beziehungen zur Schweiz voraus.
Ein enger, aber realer Weg für Angehörige von Nicht-EU-Staaten, der nicht davon abhängt, ein kantonales fiskalisches Interesse geltend zu machen. Allerdings werden besondere persönliche Beziehungen streng ausgelegt, und Ferienaufenthalte oder der Besitz eines Chalets genügen für sich genommen nicht.
Qualifizierende Wege
Eine feste Investition gibt es nicht. Erforderlich sind ausreichende finanzielle Mittel, keinerlei Erwerbstätigkeit irgendwo auf der Welt und besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz.
Die Fakten
- Gesamtkosten inkl. Nebenkosten
- Eine Investitionsschwelle gibt es nicht. Die Kosten beschränken sich auf Beratungshonorare und die ordentliche oder pauschale Steuerrechnung.
- Art des Wegs
- Rentennachweis
- Zeitrahmen
- 3–12 Monate (Das ist eine kantonale Entscheidung, und sie bedarf weiterhin der Zustimmung des SEM.)
- Physische Anwesenheit
- Die Schweiz muss zum Mittelpunkt Ihres Lebens werden. Der Kanton prüft den tatsächlichen Wohnsitz, nicht bloß eine Aktenlage.
- Familie
- EhepartnerUnterhaltsberechtigte Kinder unter 18 Jahren
- Daueraufenthalt
- Eine Niederlassungsbewilligung C ist in der Regel nach 10 Jahren möglich.
- Staatsbürgerschaft
- 10 Jahre Aufenthalt.
- Sprachtest
- B1 mündlich und A2 schriftlich in einer Landessprache.
- Doppelte Staatsbürgerschaft
- Erlaubt
- Anforderungen
- 55 Jahre oder älterAngehöriger eines Nicht-EU/EFTA-Staatskeine Erwerbstätigkeit weltweitausreichende finanzielle Mittelbesondere persönliche Beziehungen zur SchweizVerlegung des Lebensmittelpunkts in die Schweiz
- Eine Erwerbstätigkeit ist nirgends auf der Welt erlaubt. Das ist strenger als bei den meisten Rentnervisa und verbietet es, ein Unternehmen im Ausland weiterzuführen.
- Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz müssen belegt werden. Grundbesitz allein reicht nicht.
- Der Bezug von Ergänzungsleistungen ist ein ausdrücklicher Grund, die Bewilligung zu widerrufen.
- Die kantonale Praxis geht weit auseinander, und Ablehnungen sind häufig.
- Angehörige von Nicht-EU-Staaten unterliegen nach der Lex Koller Beschränkungen beim Kauf von Schweizer Wohneigentum, solange sie keine Niederlassungsbewilligung C haben.