Griechenland · Ruhestand
Alternative Besteuerung für ausländische Ruheständler (Artikel 5B, Law 4172/2013)
Eine pauschale Steuer von 7 % auf sämtliche Einkünfte aus ausländischer Quelle, nicht nur auf Renteneinkünfte, für bis zu 15 Steuerjahre. Das gilt für Empfänger einer ausländischen Rente, die ihre Steueransässigkeit nach Griechenland verlegen.
Strukturell ist dies das großzügigste der drei griechischen Regime und zugleich das am meisten übersehene. Der Satz von 7 % gilt für sämtliche ausländischen Einkünfte, also auch für Dividenden, Zinsen, Mieten und Veräußerungsgewinne, und nicht nur für die Rente, die Sie überhaupt erst qualifiziert. Ein Ruheständler mit bescheidener ausländischer Rente und großem Portfolio zahlt darauf insgesamt 7 %, ohne Investition über EUR 500.000 und ohne Pauschalsumme. Unterhalb von rund EUR 1,4 Mio. an ausländischen Einkünften schlägt es das Regime über EUR 100.000 nach Artikel 5A klar.
Qualifizierende Wege
Es gibt keine Investitionsanforderung. Das ist der entscheidende strukturelle Vorteil gegenüber Artikel 5A.
Die Fakten
- Gesamtkosten inkl. Nebenkosten
- 7 % sämtlicher Einkünfte aus ausländischer Quelle pro Jahr, zahlbar in einer Rate bis Ende Juli. Es gibt keine Investitionsanforderung, keine Pauschalsumme und keine Einstiegsgebühr.
- Art des Wegs
- Rentennachweis
- Zeitrahmen
- 2–6 Monate (Antrag bei der Steuerbehörde bis zum 31. März des betreffenden Jahres.)
- Physische Anwesenheit
- Griechische Steueransässigkeit ist erforderlich.
- Familie
- Ehepartner und Unterhaltsberechtigte können gemeinsam mit dem Antragsteller wechseln. Die Berechtigung jeder Person wird für sich beurteilt
- Daueraufenthalt
- Nicht zutreffend. Das ist ein Steuerregime und kein Weg zur Ansässigkeit.
- Staatsbürgerschaft
- nicht zutreffend
- Sprachtest
- nicht zutreffend
- Doppelte Staatsbürgerschaft
- Erlaubt
- Anforderungen
- Empfänger einer ausländischen RenteIn mindestens 5 der 6 Jahre vor dem Wechsel kein griechischer SteueransässigerVerlegung der Steueransässigkeit aus einem Staat, der ein Abkommen über die Verwaltungszusammenarbeit in Steuersachen mit Griechenland hatAntrag bis zum 31. März. Die Steuer wird in einer Zahlung bis Ende Juli beglichen.
- Sie brauchen eine echte ausländische Rente, um zu qualifizieren. Das Regime hängt am Bezug dieser Rente, auch wenn der Satz von 7 % danach für alles gilt.
- Sie dürfen in fünf der letzten sechs Jahre nicht in Griechenland ansässig gewesen sein.
- Ihr vorheriger Staat muss ein in Kraft befindliches Abkommen über die Verwaltungszusammenarbeit in Steuersachen mit Griechenland haben. Das schließt einige Herkunftsländer vollständig aus.
- Einkünfte aus griechischer Quelle werden normal besteuert, mit bis zu 44 %, und sind zu erklären.
- 7 % sind ein Satz, keine Obergrenze. Anders als bei Artikel 5A gibt es keine Deckelung. Oberhalb von rund EUR 1,4 Mio. an ausländischen Einkünften wird die Pauschalsteuer von EUR 100.000 günstiger. Rechnen Sie beides durch.
- Wie bei 5A ist das Zusammenspiel mit der ausländischen Steueranrechnung die Hauptquelle von Verlusten, und der Abkommenszugang kann in Frage gestellt werden.
- Es gilt eine Grenze von 15 Jahren. Danach greift wieder die gewöhnliche Skala bis 44 %.