Lettland · Aufenthalt durch Investition
Befristete Aufenthaltserlaubnis über den staatlichen alternativen Investmentfonds
NICHT GELTENDES RECHT. Dies ist im neuen Einwanderungsgesetz enthalten, das die Saeima am 11. Juni 2026 verabschiedet hat. Präsident Rinkevics hat es am 19. Juni 2026 ohne Ausfertigung zurückgegeben. Es wartet auf die erneute Beratung in der Herbstsitzung 2026, als Inkrafttreten ist der 1. Januar 2027 vorgesehen. Die Infrastruktur für den staatlichen Fondsmanager existiert noch nicht.
So sieht das geplante lettische Ersatzprodukt aus, ein günstigerer Weg über einen Fonds nach ungarischem und portugiesischem Vorbild. Er ist es wert, verfolgt zu werden. Es gibt ihn aber noch nicht, und der Einwand des Präsidenten lautete gerade, die Schutzvorkehrungen seien zu hastig formuliert worden.
Qualifizierende Wege
Mindestens fünf Jahre, dazu EUR 10.000 an den Staatshaushalt. Der fünfjährige Titel bleibt gültig, solange der Manager bestätigt, dass der Betrag gehalten wird.
Die Fakten
- Mindestinvestition
- €150k
- Gesamtkosten inkl. Nebenkosten
- EUR 150.000 zuzüglich einer staatlichen Zahlung von EUR 10.000, sofern und sobald es den Weg gibt.
- Art des Wegs
- Aufenthalt durch Investition
- Physische Anwesenheit
- Noch nicht in anwendbarer Form festgelegt.
- Familie
- Noch nicht in anwendbarer Form festgelegt
- Daueraufenthalt
- Voraussichtlich weiterhin dem üblichen Test auf körperliche Anwesenheit unterworfen.
- Staatsbürgerschaft
- Voraussichtlich zusätzlich 5 Jahre Daueraufenthalt.
- Sprachtest
- Prüfungen in lettischer Sprache, Geschichte und Verfassung.
- Doppelte Staatsbürgerschaft
- Nicht erlaubt: Sie müssten verzichten
- Anforderungen
- Wird bei der Ausfertigung festgelegt
- Bislang nur ein Vorschlag. Es gibt weder einen Fonds noch einen Manager noch geltendes Recht. Jeder Berater, der Ihnen anbietet, Sie hierfür vorab zu registrieren, verkauft Ihnen nichts.
- Die erklärten Einwände des Präsidenten zielten genau auf die Prüfung der Herkunft der Mittel und die Geldwäscheschutzvorschriften dieses Weges, die endgültige Ausgestaltung kann also erheblich abweichen.
- Russische und belarussische Staatsangehörige sind nach den begleitenden Änderungen ausdrücklich ausgeschlossen.