Namibia · Aufenthalt durch Investition
Daueraufenthalt (section 26, Immigration Control Act 1993)
Faktisch eingefroren. In Immigration Selection Board v Knoche [2025] NAHCMD 180 (17. April 2025) stellte das Gericht fest, dass das Board einen Anlagevermögenstest ohne gesetzliche Grundlage angewandt hatte, und ordnete an, die Genehmigung zu erteilen. Die Vollstreckung dieser Anordnung wurde sodann bis zur Berufung vor dem Supreme Court ausgesetzt, und das Ministerium nutzte die Aussetzung, um sämtliche Entscheidungen über den Daueraufenthalt auszusetzen. Berichten zufolge stecken rund 55 Anträge fest, einige seit 18 Monaten.
Der namibische Daueraufenthalt ist das einzige Tor zu einer Einbürgerungsfrist, die tatsächlich läuft. Das macht das derzeitige Einfrieren zu mehr als einer Unannehmlichkeit. Es hat den einzigen tragfähigen langfristigen Weg ins Land gestoppt. Und selbst wenn es aufgehoben wird, verlangt die Einbürgerung, dass Sie jede andere Staatsbürgerschaft aufgeben, die Sie besitzen.
Qualifizierende Wege
Es gibt keine gesetzliche Mindestaufenthaltszeit. Section 26(6) erlaubt Antragstellern, den Antrag zu stellen, während sie sich noch im Land befinden.
Die Fakten
- Gesamtkosten inkl. Nebenkosten
- Die amtlichen Gebühren sind moderat. Der eigentliche Preis ist eine unbestimmte Wartezeit und wahrscheinlich ein Rechtsstreit.
- Art des Wegs
- Aufenthalt durch Investition
- Zeitrahmen
- 1.5–5 Jahre (Entscheidungen sind seit April 2025 eingefroren, während die Berufung vor dem Supreme Court anhängig ist. Es gibt keinen verlässlichen Zeitplan dafür, wann sie wieder aufgenommen werden.)
- Physische Anwesenheit
- Einmal erteilt, erlischt der Daueraufenthalt, wenn Sie länger als 2 Jahre abwesend sind. Das ist das Gegenteil einer Wartezeit und die Quelle der weit verbreiteten und falschen Zweijahresregel.
- Familie
- Ehepartner und unterhaltsberechtigte Kinder
- Daueraufenthalt
- Dies ist der Status des Daueraufenthalts.
- Staatsbürgerschaft
- Die Einbürgerung verlangt 10 Jahre ununterbrochenen gewöhnlichen Aufenthalt. Dafür zählt nur die Zeit mit Daueraufenthalt, nicht die Zeit mit einer Genehmigung.
- Sprachtest
- Es gibt keinen gesetzlichen Sprachtest.
- Doppelte Staatsbürgerschaft
- Nicht erlaubt: Sie müssten verzichten
- Anforderungen
- Antrag an das Immigration Selection Boardguter LeumundMittel zum Lebensunterhaltkeine gesetzliche Aufenthaltsdauer vorgeschrieben
- Entscheidungen sind eingefroren. Ein Antrag jetzt kauft einen Platz in einer Warteschlange, die sich nicht bewegt, während eine Berufung vor dem Supreme Court ohne angesetzten Verhandlungstermin anhängig ist.
- Es gibt keine gesetzliche Wartezeit. Die häufig genannte Fünfjahresregel existiert nicht. Die Zahl von zwei Jahren, die immer wieder wiederholt wird, ist die Erlöschensregel bei Abwesenheit und keine Zugangsvoraussetzung.
- Das Immigration Selection Board hat weites Ermessen. Gerichte haben wiederholt festgestellt, dass dieses Ermessen missbraucht wurde. Kalkulieren Sie eine gerichtliche Überprüfung als normalen Kostenbestandteil dieser Route ein, nicht als Ausnahme.
- Die Einbürgerung dauert 10 Jahre, nicht 5. Der Constitution Second Amendment Act 7 of 2010 hat Article 4(5)(b) von 5 auf 10 Jahre angehoben und den Weg über die Ehe von 2 auf 10 Jahre. Namibias eigene Ständige Vertretung bei den Vereinten Nationen veröffentlichte zum Zeitpunkt unserer Prüfung noch den Text von vor 2010. Er sieht amtlich aus, ist aber überholt.
- Section 5(1)(g) verlangt vom Antragsteller die Bereitschaft, die Staatsbürgerschaft jedes fremden Landes aufzugeben. Section 5(8) macht die Verleihung absolut ermessensabhängig, ohne Begründung und ohne Rechtsmittel. Section 7(1)(a) entzieht sodann einem eingebürgerten Staatsbürger die namibische Staatsbürgerschaft, wenn er später freiwillig eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt. Für eine Familie mit mehreren Staatsbürgerschaften ist das ein Ausschlussgrund.
- In Namibia geborene Kinder sind nach Article 4(8) verfassungsrechtlich geschützt und dürfen die doppelte Staatsbürgerschaft frei besitzen. Die Beschränkung trifft nur den sich einbürgernden Elternteil.