Rumänien · Staatsbürgerschaft durch Abstammung
Rumänische Staatsbürgerschaft durch Abstammung und Wiedererlangung (Artikel 10 und 11, Gesetz 21/1991)
Offen, aber stark verschärft. Gesetz 14/2025, in Kraft seit dem 14. März 2025, hat für Artikel 10 wie für Artikel 11 wieder eine Anforderung an Rumänisch auf B1-Niveau eingeführt. Diese Anforderung war 2009 beseitigt worden, seither trägt die Wiedererlangung nach Artikel 11 damit erstmals wieder einen Sprachtest. Eine Übergangsfrist erlaubt es, den Antrag zunächst ohne das Zertifikat einzureichen. Ursprünglich sollte sie am 15. März 2026 auslaufen, inzwischen wurde sie um ein Jahr bis zum 15. März 2027 verlängert.
Auf dem Papier ist das noch immer der breiteste EU-Abstammungsweg in Europa. Er reicht drei Generationen zurück, kennt keine Wohnsitzvoraussetzung und lässt Ihnen die doppelte Staatsangehörigkeit. In der Praxis ist er allerdings nicht mehr der schnellste Weg in Europa, was auch immer das Marketing behauptet. Die Bewilligungen fielen von 88 % im Jahr 2018 auf 0,37 % im Jahr 2023, 2024 wurde bei 50.350 Anträgen keine einzige verzeichnet. Wer die Voraussetzungen erfüllt, sollte vor dem 15. März 2027 einreichen, um die Übergangsfrist für die Sprache zu nutzen, sollte aber drei Jahre und mehr einplanen und echte Unsicherheit über den Ausgang hinnehmen.
Qualifizierende Wege
Bis zum 3. Grad. Das erfasst Bessarabien, die Nordbukowina, Nordsiebenbürgen und den Kadrilater, also Gebiete, die von 1918 bis 1940 rumänisch waren und heute in Moldau und der Ukraine liegen. Ein rumänischer Wohnsitz ist nicht erforderlich, und die Antragsteller behalten ihre ausländische Staatsangehörigkeit.
Bis zum 2. Grad, also Kinder und Enkel.
Die Fakten
- Gesamtkosten inkl. Nebenkosten
- Verwaltungsgebühren, dazu Archivrecherche, beglaubigte Übersetzung und, nun auch, Rumänischunterricht bis zum Niveau B1.
- Art des Wegs
- Über Abstammung
- Zeitrahmen
- 2.5–4 Jahre (Die gesetzliche Prüffrist nach Artikel 11(2) beträgt 5 Monate. In der Praxis sind es 30 bis 36 Monate und oft länger. Gesetz 14/2025 sieht eine Höchstdauer von 2 Jahren plus 6 Monate Verlängerung vor, doch die Verwaltungswirklichkeit entspricht dem Gesetz weiterhin nicht.)
- Physische Anwesenheit
- Keine. Antragsteller nach Artikel 10 und 11 müssen keinen Wohnsitz in Rumänien begründen.
- Familie
- Jeder Nachkomme qualifiziert sich aus eigenem Recht, innerhalb des maßgeblichen GradesMinderjährige Kinder können einbezogen werden
- Daueraufenthalt
- Nicht zutreffend. Dieser Weg führt unmittelbar zur Staatsbürgerschaft.
- Staatsbürgerschaft
- Unmittelbar, ohne jede Aufenthaltsvoraussetzung.
- Sprachtest
- Rumänisch auf B1-Niveau, erforderlich seit Gesetz 14/2025. Belegen lässt sich das mit einem GER-Zertifikat einer Universität, des Rumänischen Kulturinstituts oder des Instituts für die rumänische Sprache, oder mit einem legalisierten Schulzeugnis über mindestens 3 Jahre Unterricht auf Rumänisch. Von der Anforderung befreit sind: ehemalige rumänische Staatsbürger selbst, Antragsteller ab 65 Jahren und Minderjährige unter 18.
- Doppelte Staatsbürgerschaft
- Erlaubt
- Anforderungen
- ein Vorfahre, der die rumänische Staatsbürgerschaft besaß oder sie aus Gründen verlor, die er nicht zu vertreten hatinnerhalb des maßgeblichen Grades (2. für Artikel 10, 3. für Artikel 11)Rumänisch auf B1-Niveau, vorbehaltlich der bis zum 15. März 2027 laufenden Übergangsfrist und der AltersbefreiungenDokumente, die nicht älter als 2 Jahre sind, mit Apostille versehen und von einem akkreditierten Übersetzer übersetzt
- Der Rückstau ist hier die eigentliche Geschichte. Die Bewilligungsquoten brachen von 88 % im Jahr 2018 auf 0,37 % im Jahr 2023 ein, bis Ende 2024 gab es bei 50.350 Anträgen keine einzige Bewilligung, und bis März 2025 wurde ebenfalls keine verzeichnet. Was das Gesetz auch immer zu einer Zweijahresfrist sagt: Die Akten bewegen sich nicht. Wer als Berater dies den schnellsten Weg zur EU-Staatsbürgerschaft nennt, arbeitet mit Material von vor 2023.
- Dieser Punkt ist zeitkritisch. Die Übergangsfrist für den Sprachnachweis auf B1-Niveau läuft bis zum 15. März 2027, verlängert vom 15. März 2026. Das ist eine Verlängerung des Übergangs, keine Abschaffung der Anforderung. Eine Quelle nennt April 2026. Wir halten den 15. März 2027 für richtig, gestützt auf die neueren und konkreteren Berichte, prüfen Sie das Datum aber unmittelbar bei der ANC.
- Dokumente dürfen bei der Einreichung nicht älter als 2 Jahre sein, müssen mit Apostille versehen oder legalisiert und von einem akkreditierten Übersetzer übersetzt sein. Veraltete Urkunden sind heute ein Ablehnungsgrund, eine reale und unterschätzte Falle.
- Zu bedenken ist auch ein verfassungsrechtliches Risiko. Der Oberste Kassations- und Gerichtshof hat die Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes vor dem Verfassungsgericht angegriffen. Der Ausgang ließ sich in unserer Recherche nicht klären. Das ist ein erhebliches Risiko für die derzeitigen Regeln dieses Weges.
- Achten Sie genau auf den Unterschied zwischen Artikel 10 und Artikel 11. Artikel 10 erfasst nur den zweiten Grad der Abstammung. Artikel 11 reicht bis zum dritten. Der falsche Artikel kann den gesamten Anspruch zunichtemachen.
- Weder die IGI noch die Staatsangehörigkeitsbehörde erlauben einen automatisierten Zugriff auf ihre Websites, nichts in diesem Abschnitt wurde daher gegen den originalen Onlinetext geprüft. Prüfen Sie ihn unmittelbar bei der ANC (cetatenie.just.ro) mit einem Browser, bevor Sie einen Mandanten beraten.