Naher Osten
Türkei: Steuern im Überblick
Die progressive Steuer auf das Welteinkommen reicht bis 40 %, dazu kommen eine Körperschaftsteuer von 25 % und eine Mehrwertsteuer von 20 %. Zudem bietet das Land einen schnellen Weg zur Staatsbürgerschaft über Immobilien ab 400.000 USD.
Wege nach Türkei
Die Wege zu Aufenthalt und Staatsbürgerschaft hierher, abgewogen gegen die Steuerlage oben.
Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft im Ausnahmeverfahren (Türkisches Staatsangehörigkeitsgesetz Nr. 5901, Artikel 12/b)
Staatsbürgerschaft durch Investition
Zwanzigjährige Befreiung für Einkünfte aus ausländischer Quelle (Einkommensteuergesetz Artikel 20/D, eingeführt durch Gesetz Nr. 7582)
Steuerregime
Kurzfristige Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage von Immobilieneigentum (Gesetz Nr. 6458, Artikel 31/1-f)
Aufenthalt durch Investition
Arbeitserlaubnis der Türkei (Çalışma İzni)
Beschäftigung
Die Steuern
- Einkommensteuer (Spitze)
- 40 %Auf das Welteinkommen Ansässiger gilt ein progressiver Satz von 15 %–40 %.
- Körperschaftsteuer
- 25 %
- Kapitalerträge
- Besteuerung als reguläres Einkommen, mit Befreiungen je nach Haltedauer. Finanzunternehmen zahlen 30 % Körperschaftsteuer.
- MwSt. / Mehrwertsteuer (KDV)
- 20 %
- Dividenden (QuSt.)
- 15 %
- Zinsen (QuSt.)
- 0–10 %
- Lizenzgebühren (QuSt.)
- 20 %
- Sozialversicherung (Arbeitnehmer)
- 15 % (inkl. Arbeitslosenversicherung)
- Sozialversicherung (Arbeitgeber)
- ~22,5 % (inkl. Arbeitslosenversicherung)
- Vermögensteuer
- Keine
- Erbschaft / Nachlass
- Erbschaft- und Schenkungsteuer, 1 %–30 %
- Grundsteuer
- Jährliche Grundsteuer von 0,1 %–0,6 % des Einheitswerts
- Sonstiges
- Stempelsteuer und Sonderverbrauchsteuer (ÖTV), dazu ab 2026 eine inländische Mindestkörperschaftsteuer von 10 %.
So funktioniert das System
- Steuersystem
- Weltweit (wohnsitzbasiert)
- Ausländische Einkünfte
- Besteuert (weltweit)
- Besteuerung nach Staatsangehörigkeit
- Nein
- Wegzugsbesteuerung
- Nein
- Hinzurechnungsbesteuerung
- Ja
- CRS
- Teilnehmend
Sonderregime für Neuankömmlinge
Das Gesetz Nr. 7582, am 4. Juni 2026 im Amtsblatt veröffentlicht, fügt Artikel 20/D in das Einkommensteuergesetz ein. Es gewährt eine 20-jährige Befreiung für Auslandseinkünfte an Personen, die ab dem 1. Januar 2026 in der Türkei steuerlich ansässig werden, sofern sie in den drei vorangegangenen Kalenderjahren weder einen türkischen Wohnsitz noch eine unbeschränkte Steuerpflicht hatten.
Die untenstehenden Sätze sind indikative Eckwerte (Spitzengrenzsatz, Regelsatz und Eckwertsätze), geprüft 2026-07. Tarifstufen, Zuschläge sowie Bundes-, Provinz- oder Kantonssteuern variieren; betrachten Sie dies als Referenzkarte, nicht als Beratung.