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Firmengründung in Spanien

Passend für Gründer, die eine glaubwürdige EU-Betriebsgesellschaft mit vollem Marktzugang wollen. Eine Mindestkapitalhürde gibt es nicht. Dafür nehmen Sie die Einschaltung eines Notars und spanische Steuer- und Meldepflichten in Kauf.

Zuletzt geprüft Juli 2026

Auf einen Blick

Rechtsform
Sociedad de Responsabilidad Limitada (SL) — das Standardvehikel für ausländische Gründer
Körperschaftsteuer
25% allgemeiner Satz (2026). Neu gegründete Gesellschaften zahlen in den ersten beiden Steuerzeiträumen mit positivem Ergebnis 15%; Kleinstunternehmen (Umsatz unter 1 Mio. EUR) zahlen 19% auf die ersten 50.000 EUR und 21% darüber; kleine Gesellschaften (Umsatz unter 10 Mio. EUR) zahlen 23%.
Gründungsdauer
~1–2 Wochen über den elektronischen Weg CIRCE/PAE mit Standardsatzung; ~2–4 Wochen bei einem ausländischen Gründer mit NIE, individueller Satzung und apostillierten Unterlagen
Mindestkapital
1 EUR Minimum seit dem Gesetz 18/2022 «Crea y Crece». Unterhalb von 3.000 EUR müssen mindestens 20% des Jahresgewinns in die gesetzliche Rücklage fließen, und die Gesellschafter haften bei Liquidation gesamtschuldnerisch bis 3.000 EUR — praktisch bleiben 3.000 EUR daher die Richtgröße.
Ansässiger Geschäftsführer
Keine Ansässigkeitspflicht — Geschäftsführer dürfen Nichtansässige beliebiger Staatsangehörigkeit sein. Jeder ausländische Geschäftsführer und Gesellschafter muss vor Unterzeichnung der Gründungsurkunde eine spanische NIE erhalten.
Prüfung
Abschlussprüfung nur, wenn die Gesellschaft in zwei aufeinanderfolgenden Jahren zwei von drei Grenzen überschreitet: Bilanzsumme über 2,85 Mio. EUR, Nettoumsatz über 5,7 Mio. EUR oder mehr als 50 Beschäftigte. Neue SL sind ansonsten prüfungsfrei.
Gründung aus der Ferne
Ja. Ein Nichtansässiger kann ohne Reise gründen, indem er einem spanischen Rechtsanwalt eine apostillierte Vollmacht (Haager Übereinkommen) erteilt, doch jeder Gründer braucht zuvor eine spanische NIE, die Urkunde wird vor einem spanischen Notar beurkundet, und fremdsprachige Unterlagen brauchen eine beeidigte spanische Übersetzung.
Staatliche Gebühr
Spanien kennt keine einheitliche pauschale staatliche Gründungsgebühr; die zwingenden öffentlichen Kosten sind die notarielle Urkunde und die Eintragung ins Registro Mercantil (einschließlich BORME-Veröffentlichung). Auf dem Expressweg CIRCE/PAE mit Standardsatzung sind sie auf rund 60 EUR (Notar) und 40 EUR (Register) gedeckelt; eine individuelle Urkunde skaliert mit dem Kapital, typischerweise 300–800 EUR Notar und 100–400 EUR Register. Die Namensreservierung (certificación negativa) kostet rund 15–40 EUR.
Am besten für
Passend für Gründer, die eine glaubwürdige EU-Betriebsgesellschaft mit vollem Marktzugang wollen. Eine Mindestkapitalhürde gibt es nicht. Dafür nehmen Sie die Einschaltung eines Notars und spanische Steuer- und Meldepflichten in Kauf.

Der Ablauf

  1. Für jeden ausländischen Gesellschafter und Geschäftsführer eine NIE besorgen und den Gesellschaftsnamen beim Registro Mercantil Central reservieren (certificación negativa del nombre)
  2. Ein Bankkonto eröffnen und das Stammkapital einzahlen (oder eine Sacheinlage erbringen) und die Bankbescheinigung einholen; eine apostillierte Vollmacht erteilen, wenn die Gründer nicht persönlich erscheinen
  3. Die Gründungsurkunde (escritura pública) mit der genehmigten Satzung vor einem spanischen Notar unterzeichnen
  4. Die Gesellschaft beim provinziellen Registro Mercantil eintragen lassen (danach folgt die BORME-Veröffentlichung), anschließend die endgültige CIF/NIF erhalten und sich steuerlich sowie sozialversicherungsrechtlich registrieren
Was schiefgehen kann
  • Eine Gründung mit 1 EUR ist zulässig, löst aber die Pflicht zur Rücklage von 20% des Gewinns und eine Gesellschafterhaftung bis 3.000 EUR bei der Auflösung aus; die meisten Gründer statten die Gesellschaft weiterhin mit 3.000 EUR aus.
  • Der Satz von 15% für Neugründungen gilt nur für die ersten beiden Gewinnjahre und schließt «Vermögensgesellschaften» (sociedades patrimoniales) aus, deren Vermögen überwiegend passiv ist — eine Holding-SL qualifiziert sich womöglich nicht.
  • Jeder ausländische Beteiligte braucht vor der Beurkundung eine NIE, was oft der eigentliche Engpass ist; Termine für die NIE sowie apostillierte und beeidigt übersetzte Unterlagen können Wochen kosten.

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